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   VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01   

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VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01 (https://dejure.org/2002,8642)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2002 - 73-VI-01 (https://dejure.org/2002,8642)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 73-VI-01 (https://dejure.org/2002,8642)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht der Eltern, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln; Eigenständiger Auftrag des Staates zur Schulerziehung; Einhaltung des verfassungsrechtlichen Toleranzgebotes

  • verfassungsgerichtshof.de

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Grundrecht der Glaubensfreiheit und staatlicher Erziehungsauftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Der Staat nimmt im Be­reich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfol­gen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).

    Der Vor­rang des Elternrechts verpflichtet den Staat nicht, für die schulische Familien- und Sexualer­ziehung die Möglichkeit einer Befreiung durch Gesetz vorzusehen oder im Einzelfall kraft Verfassungsrechts zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 46/78 ff.; BVerwGE 57, 360/363 f.; BayVGH BayVBl 1981, 430/431).

    Nach der verfassungsrechtlichen Ausgangslage in Bayern, die mit der des Bundes (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 ff.) übereinstimmt und deshalb gemäß Art. 142 GG fortgilt, gehört die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erzie­hungsrecht der Eltern gemäß Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV; der Staat ist jedoch auf­grund seines Erzie­hungs- und Bildungsauftrags (Art. 130 Abs. 1 BV) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

    Dazu gehört es auch, die Kinder vor sexuellen Gefahren zu warnen und zu bewahren (vgl. BVerfGE 47, 46/72).

    Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerzie­hung in der Schule (vgl. zum Verfassungsrecht des Bundes BVerfGE 47, 46/69 ff.).

    Die Information über den Inhalt und den metho­disch-didaktischen Weg der Sexualerzie­hung ermöglicht es den Eltern, im Sinn ihrer eigenen Auffassungen und Überzeu­gungen auf ihre Kinder einzuwirken und das ihnen vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 47, 46/76).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Der Staat nimmt im Be­reich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).

    Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder einer ihren weltanschaulich-religiösen Erzie­hungsvorstellungen widerspre­chenden Schulerziehung aussetzen zu müssen, begrenzt werden (vgl. BVerfGE 41, 29/47 f.; 52, 223/236 jeweils zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfol­gen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).

    Im Schulbereich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen ist (vgl. VerfGH 41, 44/48; 50, 156/172 f.; BVerfGE 41, 29/50 f.; 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 f.).

    Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet (vgl. VerfGH 50, 156/175; BVerfGE 52, 223/237), deren Belangen die schu­lische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muss.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Der Staat nimmt im Be­reich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).

    Die in allen Bundesländern geltende Schulpflicht mit dem Besuch der für alle Kinder gemeinsamen Grundschule geht auf die Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts nach Einheit in Bildung zurück (vgl. BVerfGE 34, 165/186 ff.; zur Entwicklung der Schulpflicht in Bayern vgl. Kaiser/Mahler, Die Schulordnung der Volksschule, Erl. 3 zu Art. 35 Abs. 1 BayEUG).

    Die Grundschule soll über die Erschließung und Förderung von Bega­bungen hinaus auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Ein­glie­derung in die Gesellschaft beitragen (vgl. BVerfGE 34, 165/188).

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfol­gen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder einer ihren weltanschaulich-religiösen Erzie­hungsvorstellungen widerspre­chenden Schulerziehung aussetzen zu müssen, begrenzt werden (vgl. BVerfGE 41, 29/47 f.; 52, 223/236 jeweils zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

    Im Schulbereich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen ist (vgl. VerfGH 41, 44/48; 50, 156/172 f.; BVerfGE 41, 29/50 f.; 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 f.).

    Für die elterliche Erziehung bleibt in jeder Hinsicht genügend Raum, dem Kind den individuell für rich­tig erkannten Weg zu Glaubens- und Gewis­sensbindungen oder auch zu deren Ver­neinung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29/50 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    9 S 2441/01).

    (ebenso VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).

    Aus der Glaubensfreiheit kann kein Anspruch hergeleitet werden, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht lernen zu müssen, die mit den eigenen Glaubensüberzeugungen im Widerspruch stehen (vgl. VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Unter den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse, nach denen die Schüler gemäß Art. 135 Satz 2 BV zu unterrichten sind, sind nicht die Glaubensin­halte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern in Achtung der reli­giös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländi­schen Kulturkreises geworden sind (vgl. BVerfGE 41, 65/84 f.).

    Diesen An­for­de­rungen wird die öffentliche Volksschule in Bayern gerecht (vgl. BVerfGE 41, 65 ff.).

    Eine Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen bietet, führt Eltern nicht in einen verfas­sungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt (vgl. BVerfGE 41, 65/86; 93, 1/21 f.).

  • VGH Bayern, 16.03.1992 - 7 CS 92.512
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Der Vorrang der Schulpflicht vor dem Elternrecht ist vor allem durch das Wohl des Kindes ge­rechtfer­tigt, dessen Lebensaussichten ohne Schulausbildung aufs Schwerste ge­fährdet wür­den (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 343/344).

    Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG BayVBl 1992, 184; BayVGH BayVBl 1992, 343/344).

    Neben der für andere weltanschauliche und religiöse Werte offenen Schule bleibt für die elterliche Erziehung genügend Raum, den Kindern den individuell für richtig erkann­ten Weg zu Glaubens- und Gewissensbindungen zu vermitteln und die nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der schulischen Erziehung in geeigneter Weise auszugleichen (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 343/345).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Der Staat nimmt im Be­reich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).

    Im Schulbereich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen ist (vgl. VerfGH 41, 44/48; 50, 156/172 f.; BVerfGE 41, 29/50 f.; 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 f.).

    Eine Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen bietet, führt Eltern nicht in einen verfas­sungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt (vgl. BVerfGE 41, 65/86; 93, 1/21 f.).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Die den Beschwerdeführern oblie­gende Pflicht zur Toleranz gegenüber diesen Vorstellungen (vgl. VerfGH 50, 156/175) lässt es zumutbar er­scheinen, diese Unterrichtsmethode hinzunehmen.

    Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet (vgl. VerfGH 50, 156/175; BVerfGE 52, 223/237), deren Belangen die schu­lische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muss.

  • BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91

    Schulpflichtgesetz NRW - Allgemeine Schulpflicht - Bundesverfassungsrechtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
    Der Staat nimmt im Be­reich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).

    Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG BayVBl 1992, 184; BayVGH BayVBl 1992, 343/344).

  • VGH Bayern, 07.08.2001 - 7 ZB 01.1030
  • VG Ansbach, 05.12.2000 - AN 2 K 99.01332
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

  • BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99

    Verstoß gegen Schulpflicht

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Das darin enthaltene Attribut "christlich" kann, wie der Verfassungsgerichtshof zu dem nahezu gleichlautenden Begriff der "christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte" in Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG festgestellt hat, bei zutreffendem Normverständnis nur jene Werte und Normen meinen, die zwar maßgeblich vom Christentum geprägt sind, heute aber zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises gehören und daher unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruchen (VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/7; vgl. auch zu Art. 135 Satz 2 BV: VerfGH vom 13.12.2002 VerfGHE 55, 189/196 f.; BVerfG vom 17.12.1975 BVerfGE 41, 65/84 f.).

    Deren Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt zwar das Recht ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (VerfGHE 55, 189/196; BVerfG vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/73 m. w. N.).

    Die dazu in den Sätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen, wonach eine Befreiung nur gewährt werden soll, soweit dies verfassungsrechtlich zwingend ist und keine sonstigen organisatorischen oder prozeduralen Möglichkeiten verfügbar sind, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Glaubensfreiheit und allgemeiner Schulpflicht (dazu VerfGHE 55, 189/196 f.; BVerfG NVwZ 2008, 72/73; BVerwG vom 11.9.2013 NVwZ 2014, 237/239 ff.).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Hierunter sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (VerfGH 55, 189/196 f.; BVerfG vom 17.12.1975 = BVerfGE 41, 65/84 f.).

    Art. 107 Abs. 1 BV schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln (VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/196).

    Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten (VerfGH 55, 189/196 f.).

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 7 ZB 09.2369

    Befreiung von der Schulpflicht

    7 Nach ständiger verfassungs- und obergerichtlicher Rechtsprechung werden sowohl die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 BV) als auch das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 1 Abs. 2 BayEUG) durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), der diesen Grundrechten gleichrangig gegenübersteht, und die zu seiner Konkretisierung erlassene Schulpflicht (Art. 129 Abs. 1 BV, Art. 35 ff. BayEUG) in zulässiger Weise beschränkt (vgl. aus jüngerer Zeit nur BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006, 633, vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/73 und vom 21.7.2009 NJW 2009, 3151; BVerwG vom 8.5.2008 Az. 6 B 65/07 und vom 15.10.2009 Az. 6 B 27/09 ; VerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/194, 196).

    Auch die Behauptung, der schulische Familien- und Sexualkundeunterricht erziehe zur sexuellen Freizügigkeit, kann nicht zu einem Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht verhelfen (VerfGH vom 13.12.2002 a.a.O. S. 199 f.).

    Vielmehr ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen Wertvorstellungen durchgeführt wird (VerfGH vom 2.5.1988 a.a.O. S. 47 und vom 13.12.2002 a.a.O. S. 196; Möstl a.a.O. RdNr. 5 zu Art. 131 und RdNr. 2 zu Art. 135 - 137).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleich geordneten, eigen­ständi­gen Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (stän­dige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.7.1998 = VerfGH 51, 109/114; VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/194).

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Ausbildungs- und Erziehungsziele verfolgen so­wie eigene Wertvorstellungen vertreten (vgl. VerfGH 55, 189/196 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Nach Art. 128, 131 BV kommt dem Staat ein eigener Bildungs- und Erziehungsauftrag zu, der dem Erziehungsrecht der Eltern nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist (vgl. VerfGH 55, 189/194 und 196 m. w. N.) Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag endet nicht, wenn der Schüler volljährig wird.
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987

    Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkankung der Prozessbevollmächtigten;

    Die in Art. 48 BayEUG niedergelegten Grundsätze der Familien- und Sexualerziehung nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern sowie auf deren religiöse und weltanschauliche Überzeugungen in ausreichendem Maße Rücksicht (BayVerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/198 f.).

    "Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso BayVerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.).

  • VGH Bayern, 07.01.2022 - 7 CS 21.3152

    Erfolglose Beschwerde im Verfahren gegen Verwaltungsakt des Landratsamts, mit dem

    Die Antragsteller verkennen, dass die in Art. 129 Abs. 1 BV statuierte Schulpflicht eine die Kinder und auch die Eltern treffende staatsbürgerliche Grundpflicht ist, die das Erziehungsrecht der Eltern verfassungsmäßig einschränkt (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.12.2002 - Vf.-73-VI - VerfGHE 55, 189, 195).
  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237

    Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von

    Unter den in Art. 135 Satz 2 BV angesprochenen "Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse" sind demzufolge nicht die Glaubensüberzeugungen einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die vom Christentum maßgeblich geprägten Werte und Normen, die auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/196 f. m.w.N.).

    "Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso VerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.).

  • VerfGH Bayern, 14.09.2009 - 41-VI-08

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu

    Gemäß Art. 120 BV kann ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nur geltend machen, dass er in "seinen" verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei (vgl. VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/193 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 10.09.2014 - 105-VI-13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialbehördliche Entscheidungen

    Gemäß Art. 120 BV kann ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nur geltend machen, dass er in "seinen" verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei (VerfGH vom 13.12.2002 VerfGHE 55, 189/193 m. w. N.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 106); die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Maßnahmen unmittelbar rechtlich und nicht lediglich mittelbar oder faktisch betroffen ist (VerfGH vom 22.1.1988 VerfGHE 41, 1/3; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68).
  • VG Augsburg, 21.07.2009 - Au 3 K 08.62

    Schulzwang gegenüber Erziehungsberechtigten; allgemeine Schulpflicht;

  • OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der

  • VGH Bayern, 30.06.2022 - 7 CE 22.925

    Fehlende Gleichwertigkeit einer privaten Schule mit Online-Unterricht gegenüber

  • VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344

    Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 568/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

  • VG München, 06.09.2021 - M 3 E 21.4175

    Einstweilige Anordnung, Anspruch auf Zulassung des Vaters als Schulbegleitung,

  • VG München, 26.02.2020 - M 3 S 20.187

    Schulpflicht

  • VG München, 16.02.2016 - M 3 E 16.96

    Antrag auf Befreiung von der Berufsschulpflicht

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 567/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

  • VG München, 16.02.2016 - M 3 E 16.9

    Antrag auf Befreiung von der Berufsschulpflicht

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